Anschriftenänderung
Wo finde ich die Versicherungsschein-Nr.?
Versicherungsschein:
Rechnung:
Ständig Bewohnt
Es handelt sich um den Erst-/Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers, der nicht länger als 60
Tage unbewohnt sein darf.
Als ständig bewohnt gilt der Haupt-/Erstwohnsitz, wenn eine Person in dem versicherten
Wohnobjekt ihren Lebensmittelpunkt hat und sich während der Nacht im versicherten Wohnobjekt
aufhält.
Bauweise der Wände
Bei der Bauweise der Wände unterscheidet man zwischen Massiv- oder Fertighäusern und nicht massiven Holzhäusern u.ä..
Massive Wände
Bei einem Massivhaus bestehen die Außenwände aus Mauerwerk oder Beton.
Auch als massiv gilt ein Holzfachwerk mit einer Steinfüllung.
Ein Fertighaus ist auch als massiv einzustufen, wenn das Gebäude aus fabrikmäßig vorgefertigten und genormten Bauteilen ist und von einer auf den Bau derartiger Gebäude spezialisierten Firma geliefert und montiert wird. Fundament und Unterkellerung werden zumeist in herkömmlicher Weise (z.B. Beton) ausgeführt.
Versicherungsschutz kann für Fertighäuser mit feuerhemmender Ummantelung bzw. Verkleidung beantragt werden, deren Außenwände aus einer tragenden Konstruktion aus Stahl Holz, Leichtbauteilen bestehen, jedoch innen und außen mit feuerhemmenden Bauteilen bzw. nicht brennbaren Baustoffen verkleidet sind (z.B. mit Putz, Klinkersteinen, Gipsplatte, Profilblech (kein Kunststoff).
Nicht massive WändeHolzhaus / Blockbohlenhaus, Holzfachwerk mit Lehmfüllung.
Bauweise des Daches
Bei der Bauweise des Daches unterscheidet man zwischen harter und weicher Dachung.
Harte DachungZiegel, Schiefer, Betonplatten, Metall, Asbest- oder Faserzementplatten, Gesandete Dachpappe, Bitumen-Bahnen, Teerpappe
Weiche DachungHolz, Reet, Stroh
Feuergefährliche Gewerbe
Eine Annahme des Antrages ist ausgeschlossen, sofern sich innerhalb des Gebäudes der versicherten Wohnung feuergefährliche Gewerbe befinden. Als feuergefährliche Gewerbe gelten vor allem die nachfolgend genannten Gewerbe:
Ich wünsche...
Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Berücksichtigen Sie hierbei den vorhandenen Hausrat zum Neuwert und vergessen Sie nicht Ihre Wertsachen (z.B. Schmuck, Bargeld etc.) zu berücksichtigen.
Unterversicherungsverzichtklausel (UVZ):
Wenn Sie die Klausel Unterversicherungsverzicht nach den allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB) vereinbart haben, bedeutet dies, dass im Schadenfall keine Prüfung der Versicherungssumme vorgenommen wird und diesbezüglich keine Abzüge erfolgen. Voraussetzung für die Gewährung der Klausel ist eine Versicherungssumme von mindestens 650 € je Quadratmeter Wohnfläche.